843.3
CH-OW
Art. 1 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit · Zweck
1. Die Vereinbarungskantone regeln gemeinsam den Vollzug des Entsendegesetzes, der Art. 360a ff. OR und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit.
2. Sie setzen eine tripartite Kommission im Sinne von Art. 360b OR (tripartite Arbeitsmarktkommission) ein.