843.21
CH-OW
Art. 7 Vereinbarung über ein gemeinsames regionales Arbeitsvermittlungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden - Tripartite Kommission
Organisation
Art. 7 Vereinbarung über ein gemeinsames regionales Arbeitsvermittlungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden · Tripartite Kommission
1. Die Mitglieder der tripartiten Arbeitsmarktkommission nach interkantonaler Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes sind auch die Mitglieder der tripartiten Kommission gemäss Art. 85d AVIG.
2. Der Vorsitz wechselt alle zwei Jahre zwischen den beiden Vorstehern der kantonalen Arbeitsämter. Die tripartite Kommission legt den Turnus fest.