Art. 6 Vereinbarung über ein gemeinsames regionales Arbeitsvermittlungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden - b. Aufgaben
Art. 6 Vereinbarung über ein gemeinsames regionales Arbeitsvermittlungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden · b. Aufgaben
1. Die Aufsichtskommission führt die Aufsicht über das RAV. Ihr ist die Leitung des RAV unterstellt.
2. Sie ist insbesondere zuständig für
a. die Organisation des Aufbaus und der Errichtung des RAV;
b. die Wahl der Leitung sowie des nötigen Personals auf Vorschlag der Leitung;
c. die Genehmigung des Voranschlags, der Jahresrechnung und des Jahresberichts zuhanden des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung;
d. den Beschluss über weitere Ausgaben, Anschaffungen und Investitionen, soweit nicht kantonale Vorschriften oder diese Vereinbarung etwas anderes vorsehen;
e. den Abschluss von Verträgen mit privaten Arbeitsvermittlern;
f. den Erlass von Weisungen für die Betriebsführung des RAV und die Bestimmung der Ausgabenbefugnis der Leitung des RAV;
g. die Zuweisung von weitern Aufgaben an das RAV;
h. den Erlass nötiger Verfahrensvorschriften;
i. die Wahrnehmung der Aufsicht im Sinne von Art. 119a Abs. 2 AVIV;
k. * den Erlass des Geschäftsreglementes der tripartiten Kommission,
l. den Beizug von Dienststellen der kantonalen Verwaltungen für die Unterstützung des RAV sowie die Festsetzung der Entschädigung.
3. Die Aufsichtskommission kann einzelne ihrer Befugnisse an Ausschüsse, einzelne Mitglieder oder die Leitung des RAV übertragen.