843.21
CH-OW
Art. 5 Vereinbarung über ein gemeinsames regionales Arbeitsvermittlungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden - Aufsichtskommission a. Zusammensetzung
Organisation
Art. 5 Vereinbarung über ein gemeinsames regionales Arbeitsvermittlungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden · Aufsichtskommission a. Zusammensetzung
1. Die Aufsichtskommission besteht aus
a. einem von den beiden Regierungen gemeinsam bezeichneten Präsidenten oder einer Präsidentin;
b. den Vorstehern der zuständigen kantonalen Departemente;
c. den Vorstehern der kantonalen Arbeitsämter.
2. Die Aufsichtskommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Leiter oder die Leiterin des RAV nimmt an den Sitzungen der Aufsichtskommission mit beratender Stimme teil. Das Sekretariat wird vom RAV geführt.