843.21
CH-OW
Art. 4 Vereinbarung über ein gemeinsames regionales Arbeitsvermittlungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden - Leitung und Personal
Organisation
Art. 4 Vereinbarung über ein gemeinsames regionales Arbeitsvermittlungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden · Leitung und Personal
1. Die Leitung des RAV stellt die Erfüllung der Aufgaben nach Art. 2 dieser Vereinbarung sowie des Leistungsauftrags des BIGA sicher.
2. Die Leitung und das Personal werden nach den Vorschriften des Beamtenrechtes des Kantons Nidwalden angestellt. Stellenausschreibungen erfolgen in beiden Kantonen.