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843.21 CH-OW

Art. 4 Vereinbarung über ein gemeinsames regionales Arbeitsvermittlungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden - Leitung und Personal

Organisation
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Art. 4 Vereinbarung über ein gemeinsames regionales Arbeitsvermittlungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden · Leitung und Personal

1. Die Leitung des RAV stellt die Erfüllung der Aufgaben nach Art. 2 dieser Vereinbarung sowie des Leistungsauftrags des BIGA sicher.

2. Die Leitung und das Personal werden nach den Vorschriften des Beamtenrechtes des Kantons Nidwalden angestellt. Stellenausschreibungen erfolgen in beiden Kantonen.

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