Art. 2 Vereinbarung über ein gemeinsames regionales Arbeitsvermittlungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden - Aufgaben des RAV
Art. 2 Vereinbarung über ein gemeinsames regionales Arbeitsvermittlungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden · Aufgaben des RAV
1. Das RAV vollzieht im Auftrag der beiden Kantone folgende Aufgaben der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung
a. die Vermittlung, Beratung und Betreuung von arbeitslosen Personen;
b. den Entscheid über die Zumutbarkeit einer Arbeit und die Zuweisung von zumutbarer Arbeit;
c. das Erteilen von Weisungen nach Art. 17 Abs. 3 AVIG;
d. die Zuweisung zu arbeitsmarktlichen Massnahmen;
e. die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit;
f. die Durchführung der Kontrollvorschriften;
g. die Einstellung in der Anspruchsberechtigung;
h. die Zustimmung zu Kursbesuchen, Einarbeitungszuschüssen, Ausbildungszuschüssen und Vorruhestandszuschüssen und zur Ausrichtung von Leistungen für Arbeiten ausserhalb der Wohnortsregion;
i. die Berichterstattung;
k. weitere ihm übertragene Aufgaben.