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843.21 CH-OW

Art. 12 Vereinbarung über ein gemeinsames regionales Arbeitsvermittlungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden - Inkrafttreten und Kündigung

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 12 Vereinbarung über ein gemeinsames regionales Arbeitsvermittlungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden · Inkrafttreten und Kündigung

1. Diese Vereinbarung tritt sofort nach Zustimmung der Kantonsparlamente in Kraft und kann von den Kantonsregierungen unter Beachtung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, frühestens aber auf den 31. Dezember 2000.

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