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Art. 10 Vereinbarung über ein gemeinsames regionales Arbeitsvermittlungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden - Finanzkontrolle

Finanzierung
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Art. 10 Vereinbarung über ein gemeinsames regionales Arbeitsvermittlungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden · Finanzkontrolle

1. Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt durch die Finanzkontrolle des Kantons Obwalden.

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