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843.11 VVAVG CH-OW

Art. 6 Vollziehungsverordnung zum Arbeitsvermittlungsgesetz (VV AVG) - Rechtsschutz

Rechtsschutz
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Art. 6 VV AVG · Rechtsschutz

1. Gegen Verfügungen des kantonalen Arbeitsamtes kann innert 20 Tagen seit der Zustellung schriftlich und begründet beim zuständigen Departement Beschwerde erhoben werden.

2. Gegen Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departementes kann innert 20 Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.

3. ...

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