843.11
VVAVG
CH-OW
Art. 5 Vollziehungsverordnung zum Arbeitsvermittlungsgesetz (VV AVG) - Meldepflicht der Arbeitgeber
Öffentliche Arbeitsvermittlung
Art. 5 VV AVG · Meldepflicht der Arbeitgeber
1. Der Arbeitgeber ist meldepflichtig, wenn Entlassungen oder Betriebsschliessungen mindestens sechs Arbeitskräfte betreffen.
2. Der Regierungsrat kann in Zeiten erheblicher Arbeitslosigkeit die Meldepflicht für alle offenen Stellen einführen.