843.11
VVAVG
CH-OW
Art. 4 Vollziehungsverordnung zum Arbeitsvermittlungsgesetz (VV AVG) - Gemeindearbeitsämter
Öffentliche Arbeitsvermittlung
Art. 4 VV AVG · Gemeindearbeitsämter
1. Die Einwohnergemeinden führen für die öffentliche Arbeitsvermittlung Gemeindearbeitsämter.
2. Die Einwohnergemeinden tragen die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der Gemeindearbeitsämter.