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843.11 VVAVG CH-OW

Art. 4 Vollziehungsverordnung zum Arbeitsvermittlungsgesetz (VV AVG) - Gemeindearbeitsämter

Öffentliche Arbeitsvermittlung
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Art. 4 VV AVG · Gemeindearbeitsämter

1. Die Einwohnergemeinden führen für die öffentliche Arbeitsvermittlung Gemeindearbeitsämter.

2. Die Einwohnergemeinden tragen die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der Gemeindearbeitsämter.

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