843.11
VVAVG
CH-OW
Art. 3 Vollziehungsverordnung zum Arbeitsvermittlungsgesetz (VV AVG) - Zuständigkeit
Öffentliche Arbeitsvermittlung
Art. 3 VV AVG · Zuständigkeit
1. Das kantonale Arbeitsamt vollzieht die Vorschriften über die öffentliche Arbeitsvermittlung, soweit durch diese Vollziehungsverordnung keine andere Vollzugsbehörde bestimmt ist.
2. Das kantonale Arbeitsamt übt in fachlicher Hinsicht die Aufsicht über die Gemeindearbeitsämter aus und erlässt die notwendigen Weisungen.
3. Das kantonale Arbeitsamt sorgt für eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den für die Arbeitsvermittlung, die Arbeitslosenversicherung und die Berufsberatung zuständigen Stellen.