Vollziehungsverordnung zum Arbeitsvermittlungsgesetz (VV AVG) - Zuständigkeit (VVAVG)
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
1. Das kantonale Arbeitsamt vollzieht die Vorschriften über die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih.
1. Die nach bundesrechtlichen Vorschriften zu leistende Kaution für Personalverleiher ist beim kantonalen Arbeitsamt zu hinterlegen.
1. Das kantonale Arbeitsamt vollzieht die Vorschriften über die öffentliche Arbeitsvermittlung, soweit durch diese Vollziehungsverordnung keine andere Vollzugsbehörde bestimmt ist.
2. Das kantonale Arbeitsamt übt in fachlicher Hinsicht die Aufsicht über die Gemeindearbeitsämter aus und erlässt die notwendigen Weisungen.
3. Das kantonale Arbeitsamt sorgt für eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den für die Arbeitsvermittlung, die Arbeitslosenversicherung und die Berufsberatung zuständigen Stellen.
1. Die Einwohnergemeinden führen für die öffentliche Arbeitsvermittlung Gemeindearbeitsämter.
2. Die Einwohnergemeinden tragen die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der Gemeindearbeitsämter.
1. Der Arbeitgeber ist meldepflichtig, wenn Entlassungen oder Betriebsschliessungen mindestens sechs Arbeitskräfte betreffen.
2. Der Regierungsrat kann in Zeiten erheblicher Arbeitslosigkeit die Meldepflicht für alle offenen Stellen einführen.
1. Gegen Verfügungen des kantonalen Arbeitsamtes kann innert 20 Tagen seit der Zustellung schriftlich und begründet beim zuständigen Departement Beschwerde erhoben werden.
2. Gegen Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departementes kann innert 20 Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
3. ...
1. Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Vollziehungsverordnung in Kraft tritt.