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Art. 6 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Heimarbeit - Aufhebung bisherigen Rechts

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Art. 6 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Heimarbeit · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Die Ausführungsverordnung vom 19. Februar 1942 zum Bundesgesetz über die Heimarbeit vom 12. Dezember 1940 wird aufgehoben.

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