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Art. 5 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Heimarbeit - Gebühren

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Art. 5 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Heimarbeit · Gebühren

1. Für Bewilligungen nach Art. 7 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes wird vom Arbeitgeber eine Gebühr von Fr. 30.- erhoben.

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