841.311
CH-OW
Art. 5 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Heimarbeit - Gebühren
Art. 5 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Heimarbeit · Gebühren
1. Für Bewilligungen nach Art. 7 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes wird vom Arbeitgeber eine Gebühr von Fr. 30.- erhoben.