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Art. 4 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Heimarbeit - Rechtsmittel

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Art. 4 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Heimarbeit · Rechtsmittel

1. Gegen Verfügungen und Entscheide der Technischen Inspektorate kann innert 20 Tagen seit Zustellung beim Volkswirtschaftsdepartement schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.

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