841.311
CH-OW
Art. 4 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Heimarbeit - Rechtsmittel
Art. 4 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Heimarbeit · Rechtsmittel
1. Gegen Verfügungen und Entscheide der Technischen Inspektorate kann innert 20 Tagen seit Zustellung beim Volkswirtschaftsdepartement schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.