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841.311 CH-OW

Art. 3 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Heimarbeit - Vollzugsmassnahmen des Einwohnergemeinderates

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Art. 3 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Heimarbeit · Vollzugsmassnahmen des Einwohnergemeinderates

1. Der Einwohnergemeinderat ermittelt die in das Arbeitgeberregister einzutragenden Arbeitgeber und die Eintragsänderungen.

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