841.311
CH-OW
Art. 3 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Heimarbeit - Vollzugsmassnahmen des Einwohnergemeinderates
Art. 3 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Heimarbeit · Vollzugsmassnahmen des Einwohnergemeinderates
1. Der Einwohnergemeinderat ermittelt die in das Arbeitgeberregister einzutragenden Arbeitgeber und die Eintragsänderungen.