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Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Heimarbeit - Vollzugsmassnahmen der Technischen Inspektorate

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Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Heimarbeit · Vollzugsmassnahmen der Technischen Inspektorate

1. Die Technischen Inspektorate vollziehen das Heimarbeitsgesetz, soweit keine andere Behörde zuständig ist. Sie treffen namentlich folgende Massnahmen

a. den Entscheid in Zweifelsfällen über die Anwendung des Gesetzes (Art. 2 HArG);

b. die Kontrollen bei den Arbeitgebern und Heimarbeitnehmern (Art. 11 Abs. 2 HArGV);

c. die Führung des Arbeitgeberregisters und das Bescheinigen der Registereintragung (Art. 10 HArG);

d. die Beratung der Arbeitgeber und Heimarbeitnehmer (Art. 11 Abs. 2 HArGV);

e. die Bewilligungen um Ausnahme von der zeitlichen Begrenzung der Ausgabe von Heimarbeit (Art. 7 HArG);

f. * die jährlichen Berichte an das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) (Art. 11 Abs. 3 HArGV);

g. die Koordination der Vollzugsmassnahmen mit den Vollzugsbehörden anderer Kantone bei Ausgabe von Heimarbeit über die Kantonsgrenze hinaus.

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