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Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Heimarbeit - Zuständige Behörden

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Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Heimarbeit · Zuständige Behörden

1. Zuständig für den Vollzug des Heimarbeitsgesetzes im Kanton sind die Technischen Inspektorate und die Einwohnergemeinderäte.

2. Die Aufsicht über den Vollzug des Heimarbeitsgesetzes übt der Regierungsrat aus.

3. Der Regierungsrat ist gleichzeitig Beschwerdeinstanz.

Zuständige Behörden Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Heimarbeit →

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