841.311
CH-OW
Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Heimarbeit - Zuständige Behörden
Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Heimarbeit · Zuständige Behörden
1. Zuständig für den Vollzug des Heimarbeitsgesetzes im Kanton sind die Technischen Inspektorate und die Einwohnergemeinderäte.
2. Die Aufsicht über den Vollzug des Heimarbeitsgesetzes übt der Regierungsrat aus.
3. Der Regierungsrat ist gleichzeitig Beschwerdeinstanz.