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Art. 9 Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Verordnung zum Arbeitsgesetz) - d. Ordnungsbussen

Schlichtungsbehörde
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Art. 9 Verordnung zum Arbeitsgesetz · d. Ordnungsbussen

1. Wird einer Vorladung der kantonalen Schlichtungsbehörde, zu erscheinen, zu verhandeln oder Auskunft zu geben, unberechtigterweise nicht Folge geleistet, so gilt Art. 167 der Zivilprozessordnung.

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