841.11
CH-OW
Art. 9 Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Verordnung zum Arbeitsgesetz) - d. Ordnungsbussen
Schlichtungsbehörde
Art. 9 Verordnung zum Arbeitsgesetz · d. Ordnungsbussen
1. Wird einer Vorladung der kantonalen Schlichtungsbehörde, zu erscheinen, zu verhandeln oder Auskunft zu geben, unberechtigterweise nicht Folge geleistet, so gilt Art. 167 der Zivilprozessordnung.