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841.11 CH-OW

Art. 7 Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Verordnung zum Arbeitsgesetz) - b. Handeln ohne Verlangen einer Partei

Schlichtungsbehörde
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Art. 7 Verordnung zum Arbeitsgesetz · b. Handeln ohne Verlangen einer Partei

1. Wenn die kantonale Schlichtungsbehörde im Falle von Kollektivstreitigkeiten nicht von einzelnen Beteiligten angerufen wird, so kann sie eine Vermittlung auch von sich aus oder auf Verlangen einer Behörde eintreten lassen.

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