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Art. 6 Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Verordnung zum Arbeitsgesetz) - Verfahren a. Grundsatz

Schlichtungsbehörde
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Art. 6 Verordnung zum Arbeitsgesetz · Verfahren a. Grundsatz

1. Für die Einberufung und Durchführung der Sitzungen der kantonalen Schlichtungsbehörde ist das Verfahren frei.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Staat.

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