841.11
CH-OW
Art. 6 Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Verordnung zum Arbeitsgesetz) - Verfahren a. Grundsatz
Schlichtungsbehörde
Art. 6 Verordnung zum Arbeitsgesetz · Verfahren a. Grundsatz
1. Für die Einberufung und Durchführung der Sitzungen der kantonalen Schlichtungsbehörde ist das Verfahren frei.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Staat.