841.11
CH-OW
Art. 5 Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Verordnung zum Arbeitsgesetz) - Kollektivstreitigkeiten
Schlichtungsbehörde
Art. 5 Verordnung zum Arbeitsgesetz · Kollektivstreitigkeiten
1. Als Kollektivstreitigkeit ist jede Differenz anzusehen, die sich zwischen einem oder mehreren Inhaberinnen und Inhabern von industriellen oder gewerblichen, dem Arbeitsgesetz unterstellten Betrieben und einer Mehrzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Anstellungs-, Arbeits- oder Lohnverhältnisse sowie über die Auslegung und Ausführung von Gesamtarbeits- und Normalarbeitsverträgen ergibt.