841.11
CH-OW
Art. 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Verordnung zum Arbeitsgesetz) - Sachliche Zuständigkeit
Schlichtungsbehörde
Art. 4 Verordnung zum Arbeitsgesetz · Sachliche Zuständigkeit
1. Für die Vermittlung von Kollektivstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über das Arbeitsverhältnis sowie zur Auslegung und Ausführung von Gesamtarbeits- oder Normalarbeitsverträgen ist die kantonale Schlichtungsbehörde zuständig.