Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
841.11 CH-OW

Art. 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Verordnung zum Arbeitsgesetz) - Sachliche Zuständigkeit

Schlichtungsbehörde
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Verordnung zum Arbeitsgesetz · Sachliche Zuständigkeit

1. Für die Vermittlung von Kollektivstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über das Arbeitsverhältnis sowie zur Auslegung und Ausführung von Gesamtarbeits- oder Normalarbeitsverträgen ist die kantonale Schlichtungsbehörde zuständig.

← Art. 3 Verordnung zum Arbeitsgesetz Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Verordnung zum Arbeitsgesetz) - Technische Inspektorate Art. 5 Verordnung zum Arbeitsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →