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841.11 CH-OW

Art. 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Verordnung zum Arbeitsgesetz) - Rahmentarif

Gebühren
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Art. 3 Verordnung zum Arbeitsgesetz · Rahmentarif

1. Für Genehmigungen und Bewilligungen gemäss dem Arbeitsgesetz werden folgende Gebühren erhoben (Beträge in Fr.)

a. für Plangenehmigungen je nach Art und Umfang des Baus oder der Einrichtung: 300.- bis 1 500.-

b. für Betriebsbewilligungen je nach Art und Umfang der Anlage: 150.- bis 750.-

c. für Arbeitszeitbewilligungen: 50.- bis 350.-

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