841.11
CH-OW
Art. 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Verordnung zum Arbeitsgesetz) - Rahmentarif
Gebühren
Art. 3 Verordnung zum Arbeitsgesetz · Rahmentarif
1. Für Genehmigungen und Bewilligungen gemäss dem Arbeitsgesetz werden folgende Gebühren erhoben (Beträge in Fr.)
a. für Plangenehmigungen je nach Art und Umfang des Baus oder der Einrichtung: 300.- bis 1 500.-
b. für Betriebsbewilligungen je nach Art und Umfang der Anlage: 150.- bis 750.-
c. für Arbeitszeitbewilligungen: 50.- bis 350.-