Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
841.11 CH-OW

Art. 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Verordnung zum Arbeitsgesetz) - Technische Inspektorate

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 Verordnung zum Arbeitsgesetz · Technische Inspektorate

1. Der Vollzug des Arbeitsgesetzes obliegt den Technischen Inspektoraten. Sie erteilen Bewilligungen, führen Beratungen durch, nehmen Meldungen entgegen und treffen die notwendigen Anordnungen.

Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Verordnung zum Arbeitsgesetz) - Technische Inspektorate Art. 2 Verordnung zum Arbeitsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →