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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Beiträge des Kantons an die Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause - Abrechnung

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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Beiträge des Kantons an die Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause · Abrechnung

1. Für die Auszahlung der Beiträge gemäss Art. 1 dieser Ausführungsbestimmungen stellt die kantonale Spitexträgerorganisation dem Sicherheits- und Sozialdepartement jeweils bis 31. Mai den Voranschlag für das folgende Jahr zu.

2. Der Kanton zahlt der kantonalen Spitexträgerorganisation 80 Prozent des veranschlagten Betrags als Akontozahlung quartalsweise aus.

3. Die kantonale Spitexträgerorganisation stellt dem Sicherheits- und Sozialdepartement jeweils bis spätestens 15. Januar die Schlussabrechnung des Vorjahres zu.

4. Wird der Mahlzeitendienst nicht von der kantonalen Spitexträgerorganisation erbracht, so rechnet die Organisation, welche den Mahlzeitendienst erbringt, die gelieferten Mahlzeiten halbjährlich mit dem Sicherheits- und Sozialdepartement ab.

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