Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
830.711 CH-OW

Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Beiträge des Kantons an die Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause - Beiträge

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (3 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Beiträge des Kantons an die Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause · Beiträge

1. Der Kanton gewährt folgende Beiträge

a. für die Grundleistungen der kantonalen Spitexträgerorganisation pauschal je Jahr Fr. 22 000.-;

b. für die ambulante Krankenpflege und die hauswirtschaftlichen Dienstleistungen: je verrechnete Einsatzstunde Fr. 13.60;

c. * für den Mahlzeitendienst: je gelieferte Mahlzeit Fr. 5.-.

Beiträge Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Beiträge des Kantons an die Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →