830.711
CH-OW
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Beiträge des Kantons an die Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause - Beiträge
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Beiträge des Kantons an die Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause · Beiträge
1. Der Kanton gewährt folgende Beiträge
a. für die Grundleistungen der kantonalen Spitexträgerorganisation pauschal je Jahr Fr. 22 000.-;
b. für die ambulante Krankenpflege und die hauswirtschaftlichen Dienstleistungen: je verrechnete Einsatzstunde Fr. 13.60;
c. * für den Mahlzeitendienst: je gelieferte Mahlzeit Fr. 5.-.