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830.115 CH-OW

Art. 4 Reglement über den Fonds für Personen in wirtschaftlicher Notlage - Kompetenzen

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Art. 4 Reglement über den Fonds für Personen in wirtschaftlicher Notlage · Kompetenzen

1. Der Sozialdienst (Akutspital und Psychiatrie) kann in eigener Kompetenz Soforthilfen an ungedeckte Kosten von maximal Fr. 500.- pro Gesuch/Person/Jahr auszahlen. Die auszuzahlenden Gelder müssen von den Geldempfängern belegt und quittiert werden.

2. Der Sozialdienst ist gegenüber der Geschäftsleitung quartalsweise rechenschaftspflichtig.

3. Für höhere Beiträge ist ein schriftliches Gesuch an den Spitaldirektor/die Spitaldirektorin zu stellen. Der Spitaldirektor/die Spitaldirektorin kann in eigener Kompetenz begründete Gesuche bis Fr. 5 000.- pro Person/Jahr bewilligen.

4. Gesuche für Beiträge über Fr. 5 000.- pro Person/Jahr entscheidet auf Antrag des Spitaldirektors/der Spitaldirektorin die Aufsichtskommission.

5. Mit dem Jahresabschluss ist der Aufsichtskommission über alle Auszahlungen Bericht zu erstatten.

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