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Art. 9 Reglement über die Taxen des Kantonsspitals für die stationäre und ambulante Behandlung von Patientinnen und Patienten sowie den Rettungsdienst (Taxordnung Kantonsspital) - Zahlungserleichterungen, Forderungsreduktion

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 9 Taxordnung Kantonsspital · Zahlungserleichterungen, Forderungsreduktion

1. In Härtefällen kann die Debitorenbuchhaltung auf ein begründetes Gesuch hin Zahlungserleichterungen durch einen Abzahlungsplan oder eine Stundung gewähren.

2. Der Spitaldirektor/CEO oder die Spitaldirektorin/CEO kann auf begründetes Gesuch hin auf die Geltendmachung von Forderungen ganz oder teilweise verzichten, wenn

a. für die Patientin oder den Patienten ein Härtefall vorliegt;

b. besondere Gründe vorliegen.

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