830.112
CH-OW
Art. 9 Reglement über die Taxen des Kantonsspitals für die stationäre und ambulante Behandlung von Patientinnen und Patienten sowie den Rettungsdienst (Taxordnung Kantonsspital) - Zahlungserleichterungen, Forderungsreduktion
Allgemeine Bestimmungen
Art. 9 Taxordnung Kantonsspital · Zahlungserleichterungen, Forderungsreduktion
1. In Härtefällen kann die Debitorenbuchhaltung auf ein begründetes Gesuch hin Zahlungserleichterungen durch einen Abzahlungsplan oder eine Stundung gewähren.
2. Der Spitaldirektor/CEO oder die Spitaldirektorin/CEO kann auf begründetes Gesuch hin auf die Geltendmachung von Forderungen ganz oder teilweise verzichten, wenn
a. für die Patientin oder den Patienten ein Härtefall vorliegt;
b. besondere Gründe vorliegen.