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830.112 CH-OW

Art. 7 Reglement über die Taxen des Kantonsspitals für die stationäre und ambulante Behandlung von Patientinnen und Patienten sowie den Rettungsdienst (Taxordnung Kantonsspital) - Versäumte Behandlung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 Taxordnung Kantonsspital · Versäumte Behandlung

1. Tritt eine Patientin oder ein Patient die Behandlung oder Operation ohne ausreichenden Grund nicht oder nicht rechtzeitig an, können

a. bei ambulanten Terminen eine Pauschale von bis zu Fr. 80.-,

b. bei einer geplanten ambulanten, tagesstationären oder stationären Operation eine Pauschale von bis zu Fr. 500.-,

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