830.112
CH-OW
Art. 6 Reglement über die Taxen des Kantonsspitals für die stationäre und ambulante Behandlung von Patientinnen und Patienten sowie den Rettungsdienst (Taxordnung Kantonsspital) - Urlaub
Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Taxordnung Kantonsspital · Urlaub
1. Verlässt eine Patientin oder ein Patient medizinisch nicht notwendig das Spital für länger als 24 Stunden, wird dies als Urlaub gezählt. Für die Ermittlung der Anzahl Urlaubstage wird jeweils auf die nächsten 24 Stunden abgerundet.
2. Erfolgt eine Fallzusammenführung gemäss Definitionen nach Swiss DRG, gelten die Tage zwischen den zusammengeführten Fällen als medizinisch notwendige Urlaubstage. Diese sind für die Patientin oder den Patienten kostenfrei.