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830.112 CH-OW

Art. 5 Reglement über die Taxen des Kantonsspitals für die stationäre und ambulante Behandlung von Patientinnen und Patienten sowie den Rettungsdienst (Taxordnung Kantonsspital) - Depotleistungen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Taxordnung Kantonsspital · Depotleistungen

1. Stationäre Patientinnen und Patienten, bei denen die Versicherungsdeckung beim Spitaleintritt unklar oder ungenügend ist, sowie stationäre Selbstzahlerinnen und Selbstzahler haben vorgängig ein Depot zu leisten.

2. Die Depotleistung beträgt (Beträge in Fr.)

a. Überwachung 1-2 Nächte: 6 000.-

b. Stationär bis 5 Tage: 10 000.-

c. Stationär mit IMC oder Implantate: 12 000.-

3. Kann kein Depot geleistet werden und liegt keine dringende medizinische Indikation vor, kann die Behandlung abgebrochen oder auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.

4. Vorbehalten bleiben besondere vertragliche Vereinbarungen mit Versicherern und anderen Garanten, behördliche Einweisungen und Notfälle.

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