Art. 4 Reglement über die Taxen des Kantonsspitals für die stationäre und ambulante Behandlung von Patientinnen und Patienten sowie den Rettungsdienst (Taxordnung Kantonsspital) - Versicherungsdeckung und Kostengutsprache
Art. 4 Taxordnung Kantonsspital · Versicherungsdeckung und Kostengutsprache
1. Jede Patientin und jeder Patient hat beim Spitaleintritt beziehungsweise beim Beginn der ambulanten Behandlung einen aktuellen Versicherungsausweis und einen gültigen amtlichen Ausweis mitzubringen. Als amtliche Ausweise gelten in der Regel Reisepass, Identitätskarte, Ausländerausweis oder Aufenthaltsbewilligung.
2. Die Patientenadministration des Kantonsspitals meldet den stationären Spitaleintritt umgehend dem Versicherer gemäss der Versichertenkarte der Patientin oder des Patienten.
3. Patientinnen und Patienten, für die ein anderer Kostenträger als die Krankenversicherung aufkommen muss, z.B. ein Versicherer gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (zusatzversicherte Patienten), haben rechtzeitig vor dem stationären Spitaleintritt eine entsprechende Kostengutsprache einzuholen. Sie ist der Patientenadministration sobald wie möglich, spätestens aber beim Klinikeintritt einzureichen.
4. Vorbehalten bleiben besondere vertragliche Vereinbarungen mit Versicherern und anderen Garanten, behördliche Einweisungen und Notfälle.