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Art. 3 Reglement über die Taxen des Kantonsspitals für die stationäre und ambulante Behandlung von Patientinnen und Patienten sowie den Rettungsdienst (Taxordnung Kantonsspital) - Arztwahl und Hospitalisation

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Taxordnung Kantonsspital · Arztwahl und Hospitalisation

1. Privat oder halbprivat versicherte Patientinnen und Patienten werden in der Regel durch die Chefärztin oder den Chefarzt, die Leitende Ärztin oder den Leitenden Arzt oder durch deren Stellvertreter behandelt.

2. Stationäre privat versicherte Patientinnen und Patienten werden in der Regel in einem Einbettzimmer hospitalisiert. Stationäre halbprivat versicherte Patientinnen und Patienten werden in der Regel im Einbettzimmer, bei grosser Nachfrage im Zweibettzimmer hospitalisiert. Auf Wunsch der Patientin oder des Patienten oder aus betrieblichen Gründen, z.B. bei fehlender Bettenkapazität, kann das Kantonsspital von dieser Regelung abweichen.

3. Grundversicherte Patienten ohne Spitalzusatzversicherung werden von Ärztinnen und Ärzten behandelt, die von der Chefärztin oder vom Chefarzt beziehungsweise von der Leitenden Ärztin oder dem Leitenden Arzt bezeichnet werden. Die freie Arztwahl ist ausgeschlossen.

4. Grundversicherte Patienten ohne Spitalzusatzversicherung werden in der Regel im Zweibettzimmer hospitalisiert.

5. Für die Arztwahl und die Hospitalisation von Selbstzahlerinnen und Selbstzahlern gelten Sonderregelungen, welche vom Spitaldirektor/CEO oder von der Spitaldirektorin/CEO festgelegt werden.

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