830.112
CH-OW
Art. 2 Reglement über die Taxen des Kantonsspitals für die stationäre und ambulante Behandlung von Patientinnen und Patienten sowie den Rettungsdienst (Taxordnung Kantonsspital) - Begriffe
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Taxordnung Kantonsspital · Begriffe
1. Als stationäre Patientin oder stationärer Patient gilt, wer
a. länger als 24 Stunden im Kantonsspital behandelt wird;
b. vor Ablauf von 24 Stunden in einen anderen Spitalbetrieb zur stationären Weiterbehandlung verlegt wird;
c. über Mitternacht auf einer Bettenstation hospitalisiert wird und ein Pflegebett benutzt (Mitternachtszensus);
d. in einem anderen Spitalbetrieb verstirbt.
2. Als Selbstzahlerin oder Selbstzahler gelten Patientinnen und Patienten, für die keine Versicherungsdeckung besteht oder welche diese nicht geltend machen.
3. Als Aufenthalt gilt die Zeit vom Eintritt bis zur Entlassung.
4. Für die Deckung wird unterschieden
a. die Versicherungsklassen allgemein, halbprivat und privat;
b. die Selbstzahler.