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Art. 11 Reglement über die Taxen des Kantonsspitals für die stationäre und ambulante Behandlung von Patientinnen und Patienten sowie den Rettungsdienst (Taxordnung Kantonsspital) - Fälligkeit und Betreibung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 11 Taxordnung Kantonsspital · Fälligkeit und Betreibung

1. Die Rechnung ist, sofern keine abweichenden vertraglichen Regelungen zur Anwendung kommen, innert 30 Tagen ohne Abzug zu bezahlen.

2. Wird die Rechnung nicht innert der definierten Frist bezahlt, mahnt die Debitorenbuchhaltung die Patientin oder den Patienten. Ab zweiter Mahnung werden als Mahnspesen pro Mahnung Fr. 40.- erhoben.

3. Nach der zweiten erfolglosen Mahnung leitet das Kantonsspital die Betreibung ein.

4. Für die Einleitung eines Betreibungsverfahrens ist eine Gebühr von Fr. 80.- zu bezahlen. Für besonders umfangreiche oder aufwändige Verfahren kann diese Gebühr bis Fr. 150.- erhöht werden.

5. Nach Ablauf der Frist gemäss Art. 11 Abs. 1 dieses Reglements ist der gesetzliche Verzugszins gemäss Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts von 5 % geschuldet.

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