830.112
CH-OW
Art. 10 Reglement über die Taxen des Kantonsspitals für die stationäre und ambulante Behandlung von Patientinnen und Patienten sowie den Rettungsdienst (Taxordnung Kantonsspital) - Rechnungsstellung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 10 Taxordnung Kantonsspital · Rechnungsstellung
1. Die Patientenadministration stellt nach Austritt der Patientin oder dem Patienten eine Rechnung. Diese geht, sofern nicht anders definiert, an den kostentragenden Versicherer (tiers payant).
2. Beanstandungen einer Rechnung sind innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum mit eingeschriebenem Brief an folgende Stelle zu richten: Kantonsspital Obwalden, Patientenadministration, Brünigstrasse 181, 6060 Sarnen.