830.111
CH-OW
Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Führung des Kantonsspitals - Ordnungsmässige Rechnungslegung
Rechenschaftsbericht, Jahresrechnung, Revision
Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Führung des Kantonsspitals · Ordnungsmässige Rechnungslegung
1. Der Einzelabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung so aufzustellen, dass die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kantonsspitals zuverlässig beurteilt werden kann und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt. Die Rechnungslegung richtet sich nach den bundesgesetzlichen Vorgaben und den Empfehlungen des Branchenverbands der Spitäler H+. Abweichungen sind offenzulegen und zu begründen.
2. Der Spitalrat legt die Grundsätze des Rechnungswesens fest (interne Abläufe wie z.B. Umsetzung, Ausgabenkompetenzen, Verbuchungen usw.).