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Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Führung des Kantonsspitals - Inhalt des Rechenschaftsberichts

Rechenschaftsbericht, Jahresrechnung, Revision
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Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Führung des Kantonsspitals · Inhalt des Rechenschaftsberichts

1. Der Rechenschaftsbericht hat die Anforderungen gemäss Art. 663b ff. des Schweizerischen Obligationenrechtes zu erfüllen. Er hat zudem detaillierte Informationen zur „Corporate Governance“ zu beinhalten. Dazu gehören Angaben

a. zum Spitalrat;

b. zur Spitaldirektion;

c. zur Spitalleitung;

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