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Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Führung des Kantonsspitals - Investitionen

Finanzierung des Kantonsspitals
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Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Führung des Kantonsspitals · Investitionen

1. Die Investitionen des Kantonsspitals werden durch das Kantonsspital nach den Vorgaben der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) vom 3. Juli 2002 aktiviert und richten sich im Weiteren an den Vorgaben des Branchenverbands der Spitäler H+.

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