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Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Führung des Kantonsspitals - Finanzierung

Finanzierung des Kantonsspitals
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Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Führung des Kantonsspitals · Finanzierung

1. Die Finanzierung setzt sich zusammen aus der fallabhängigen Abgeltung der stationären Behandlungskosten gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und einem jährlich festzulegenden fixen Beitrag für gemeinwirtschaftliche Leistungen (GWL) und wird zusammen mit dem Leistungsauftrag festgelegt.

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