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830.111 CH-OW

Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Führung des Kantonsspitals - Entschädigung

Spitalrat
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Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Führung des Kantonsspitals · Entschädigung

1. Der Regierungsrat genehmigt die Art und Höhe der Entschädigung der Mitglieder und des Präsidiums des Spitalrats.

2. Der Spitalrat reicht in der Regel seinen Genehmigungsantrag für die vorgesehene Entschädigung innerhalb des ersten Semesters der neuen Amtsdauer dem Regierungsrat ein.

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