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830.111 CH-OW

Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Führung des Kantonsspitals - Festlegung des Anforderungsprofils

Spitalrat
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Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Führung des Kantonsspitals · Festlegung des Anforderungsprofils

1. Der Regierungsrat legt das Anforderungsprofil für die Mitglieder und das Präsidium des Spitalrats fest.

2. Interessenkonflikte der Spitalratsmitglieder sind zu vermeiden und jederzeit offen zu legen.

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