830.111
CH-OW
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Führung des Kantonsspitals - Festlegung des Anforderungsprofils
Spitalrat
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Führung des Kantonsspitals · Festlegung des Anforderungsprofils
1. Der Regierungsrat legt das Anforderungsprofil für die Mitglieder und das Präsidium des Spitalrats fest.
2. Interessenkonflikte der Spitalratsmitglieder sind zu vermeiden und jederzeit offen zu legen.