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830.111 CH-OW

Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Führung des Kantonsspitals - Zusammensetzung des Spitalrats

Spitalrat
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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Führung des Kantonsspitals · Zusammensetzung des Spitalrats

1. Bei der Wahl des Spitalrats achtet der Regierungsrat darauf, dass dessen Mitglieder aufgrund ihrer Erfahrung sowie Fach-, Sozial- und Persönlichkeitskompetenz Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. Er berücksichtigt dabei insbesondere Branchenkenntnisse, Fachkenntnisse und fachliche Vertretungen.

2. Es wird eine angemessene Vertretung beider Geschlechter angestrebt.

3. Der Regierungsrat kann eine Person als Beisitz ohne Stimmrecht in den Spitalrat delegieren.

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