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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Führung des Kantonsspitals - Rücktritt, Ersatzwahl und Abberufung

Spitalrat
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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Führung des Kantonsspitals · Rücktritt, Ersatzwahl und Abberufung

1. Rücktritte auf das Ende eines Amtsjahrs sind in der Regel bis Ende November des Vorjahrs dem Regierungsrat schriftlich bekannt zu geben. Liegen gesundheitliche oder andere wichtige Gründe vor, so kann der Regierungsrat einen vorzeitigen Rücktritt während des Amtsjahrs bewilligen.

2. Während der Amtsdauer nötige Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer.

3. Der Regierungsrat kann ein Mitglied oder das Präsidium vom Amt abberufen, sofern es die Voraussetzungen für dessen Ausübung nicht mehr erfüllt, eine schwere Verfehlung begangen hat oder andere wichtige Gründe vorliegen.

4. Ein Antrag des Spitalrats zur Abberufung eines Mitglieds oder des Präsidiums bedarf einer einfachen Mehrheit aller Mitglieder des Spitalrats.

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