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Art. 12 Ausführungsbestimmungen über die Führung des Kantonsspitals - Grundlagen des Regierungsrats und des Kantonsrats

Informationspflicht des Kantonsspitals
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Art. 12 Ausführungsbestimmungen über die Führung des Kantonsspitals · Grundlagen des Regierungsrats und des Kantonsrats

1. Der Regierungsrat nimmt seine Aufgaben auf der Grundlage des Rechenschaftsberichts, des Revisionstestats der externen Revisionsstelle sowie der ergänzenden Informationen des Spitalrats wahr.

2. Er erstattet dem Kantonsrat in der Regel bis Ende Mai Bericht und Antrag auf Genehmigung des Rechenschaftsberichts und der Jahresrechnung des Kantonsspitals, unter Beilage des externen Revisionsberichts.

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