830.111
CH-OW
Art. 11 Ausführungsbestimmungen über die Führung des Kantonsspitals - Informationspflicht
Informationspflicht des Kantonsspitals
Art. 11 Ausführungsbestimmungen über die Führung des Kantonsspitals · Informationspflicht
1. Nach Abschluss des Rechnungsjahrs informiert der Spitalrat den Regierungsrat anlässlich einer gemeinsamen Sitzung über den Geschäftsverlauf des Kantonsspitals.
2. Als ergänzende Unterlagen zur Geschäftsvorbereitung werden der externe und der interne Revisionsbericht der Revisionsstelle beigebracht.
3. Über die weitergehende Verwendung der entsprechenden Unterlagen entscheidet der Regierungsrat.