Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
830.111 CH-OW

Art. 11 Ausführungsbestimmungen über die Führung des Kantonsspitals - Informationspflicht

Informationspflicht des Kantonsspitals
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 Ausführungsbestimmungen über die Führung des Kantonsspitals · Informationspflicht

1. Nach Abschluss des Rechnungsjahrs informiert der Spitalrat den Regierungsrat anlässlich einer gemeinsamen Sitzung über den Geschäftsverlauf des Kantonsspitals.

2. Als ergänzende Unterlagen zur Geschäftsvorbereitung werden der externe und der interne Revisionsbericht der Revisionsstelle beigebracht.

3. Über die weitergehende Verwendung der entsprechenden Unterlagen entscheidet der Regierungsrat.

← Art. 10 Ausführungsbestimmungen über die Führung des Kantonsspitals Wahl und Vorschlagsrecht Art. 12 Ausführungsbestimmungen über die Führung des Kantonsspitals →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →