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Art. 10 Ausführungsbestimmungen über die Führung des Kantonsspitals - Finanzkontrolle

Rechenschaftsbericht, Jahresrechnung, Revision
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Art. 10 Ausführungsbestimmungen über die Führung des Kantonsspitals · Finanzkontrolle

1. Die Finanzkontrolle nimmt das Einsichtsrecht im Rahmen der fachlich unabhängigen Aufsichtstätigkeit gemäss Art. 78 FHG wahr.

2. Sämtliche Berichte der gewählten Revisionsstelle des Kantonsspitals stehen der Finanzkontrolle zur Verfügung.

3. Gemäss Art. 87 Abs. 2 FHG unterrichtet die Finanzkontrolle bei Beanstandungen von erheblicher Bedeutung das Finanzdepartement.

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