830.111
CH-OW
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Führung des Kantonsspitals - Wahl und Vorschlagsrecht
Spitalrat
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Führung des Kantonsspitals · Wahl und Vorschlagsrecht
1. Der Regierungsrat wählt in der Regel im Quartal vor Beginn der neuen Amtsdauer die Mitglieder des Spitalrats und bestimmt das Präsidium. Im Übrigen konstituiert sich der Spitalrat selbst.
2. Dem Spitalrat steht das Vorschlagsrecht zu. Die Wahlvorschläge des Spitalrats sind spätestens vier Monate vor Beginn der neuen Amtsdauer dem Finanzdepartement einzureichen.